Waldbrandschutz-Verordnung 2016
Waldbrandschutz - Verordnung 2016
Auszug aus der Gemeindezeitung Juni 2016:
Tritt mit 1. April in Kraft und Endet mit 31.Oktober 2016
§ 1 Das Anzünden von Feuer und das Rauchen in den Waldgebieten
sowie Gefährdungsbereichen darunter Bodendecker oder Windverhält-
nisse, die das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers
durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen, ist verboten.
§ 2 Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersicht-
lich machen.(§41 Abs.3 Forstgesetz 1975)
§ 3 Bei Missachtung von § 1, wird mit Geldstrafe bis zu 7.270,- Euro
oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen
besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen
nebeneinander verhängt werden.
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